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Die üppige Diätenerhöhung, die sich die Damen und Herren des "Hohen Hauses gönnen, ist auch insbesondere deshalb ganz witzig, weil genau jene, die dafür jetzt so eifernd ihre Hand heben noch vor wenigen Tagen umso geifernder gegen die Lohnforderung der Lokführer polemisiert haben. Aber das nur nebenbei.
Der geneigte Leser mag sich vielleicht noch erinnern, dass wir uns hier bereits vor exakt einem Jahr mit der sogenannten "Vorratsdatenspeicherung" beschäftigt haben. Das Problem für unsere "Überwachungsbehörden" war zuvor, dass eine so umfangreiche Einschränkung der Bürgerrechte mit der deutschen Verfassung nicht zu vereinbaren war. Das wussten auch die für Repression zuständigen Sachbearbeiter in den einschlägigen Ministerien. Aufgrund der damals anhängigen Gerichtsverfahren war absehbar, dass am Ende des Rechtsweges das Verfassungsgericht diesem Irrsinn einen Riegel vorsetzen würde. So ist es dann im November 2006 auch gekommen. Zu ihrem Glück haben aber die Anhänger des Schnüffelstaates vorgesorgt und rechtzeitig "über die Brüsseler Bande gespielt". Dies ist ein bewährtes Rezept in Situationen, wo öffentliche Meinung oder Verfassung in den jeweiligen Heimatländer den sinistren Plänen der jeweiligen nationalen Eliten im Wege stehen (was übrigens die zentrale Aufgabe einer Verfassung ist, aber dies ebenfalls nur nebenbei). In solchen Situationen bietet sich nun den Umweg an, über die nahezu öffentlichkeitsfreie Demokratie-Sahelzone der Europäischen Union zu erreichen, was "zu Hause" nicht möglich ist. So ist das auch in diesem Fall geschehen. Die entsprechende Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (die nach wie vor gegen unsere Verfassung und insbesondere ausdrücklich gegen das Volkszählungs-Verfassungsgerichtsurteil verstößt) wurde im Februar 2006 erlassen und wird jetzt vom Bundestag lediglich "technisch und formal" in Bundesgesetz umgewandelt. Zwar hat der Gesetzgeber bei europäischen Richtlinien prinzipiell Getaltungsspielraum, aber wie bereits am Beispiel des europäischen Haftbefehls (übrigens ebenfalls vom Verfassungsgericht wieder eingezogen) nur allzu deutlich zu sehen war, wird dieser Gestaltungsspielraum hierzulande grundsätzlich in Richtung mehr Repression ausgelegt.
Interessant wird dieser Gang der Gesetzgebungnun aber von einem formaljuristischen Standpunkt aus gesehen. In seinem spektakulären Urteil zum Maastricht-Vertrag hat das Verfassungsgericht zwar die prinzipielle Rechtssprechungskompetenz des EuGH anerkannt, aber eben nur "solange die Europäische Gemeinschaft, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt". Diese Grenze wurde aber mit der Richtlinie zur Vorratsdatenhaltung vermutlich überschritten. In der Konsequenz bedeutet dies zunächst, dass das Verfassungsgericht, dem das heute verabschiedete Gesetzespaket mit einer gemeinsamen Massenklage von mittlerweile über 7.000 Antragstellern auf jeden Fall vorgelegt wird, zunächst entscheiden muss, ob durch geänderte Auslegung die Richtlinie verfassungskonform umgesetzt werden kann. Da jedoch letzten November die generelle Vorratsdatenspeicherung gerichtlich als grundgesetzwidrig bewertet wurde, und genau diese verdachtsunabhängige Datenvorratsspeicherung den Kern der Richtlinie bildet, ist dies eher nicht zu erwarten. Das bedeutte wiederum in der Konsequenz, dass das Verfassungsgericht seine Anerkennung des Grundrechteschutzes auf europäischer Ebene zumindest kritisch hinterfragen und im Ernstfall von seinem Vorbehalt im oben genannten "Solange II-Urteil" Gebaruch macht: "Das BVerfG verzichtet auf die Ausübung seiner Rechtsprechung nur insoweit, als auf Gemeinschaftsebene ein ausreichender Grundrechtsschutz durch den EuGH generell gewährleistet ist und dieser Schutz den Wesensgehalt der Grundrechte und damit den vom GG gebotenen Mindeststandard generell verbürgt." In diesem Fall befindet sich der Rechtszustand wieder auf dem Stand des sogenannten "Solange I-Urteils" von 1974, in dem es noch hieß: "Solange der Integrationsprozess der Gemeinschaft nicht so weit fortgeschritten ist, dass das Gemeinschaftsrecht auch einen von einem Parlament beschlossenen und in Geltung stehenden formulierten Grundrechtskatalog enthält, der dem Grundrechtskatalog des Grundgesetzes adäquat ist, ist nach Einholung der in Art. 234 EG geforderten Entscheidung des EuGH die Vorlage eines Gerichtes der Bundesrepublik Deutschland an das BVerfG im Normenkontrollverfahren zulässig und geboten, wenn das Gericht die für es entscheidungserhebliche Vorschrift des Gemeinschaftsrechts in der vom EuGH gegebenen Auslegung für unanwendbar hält, weil und soweit sie mit einem der Grundrechte des Grundgesetzes kollidiert."
Besonders pikant ist dies in Zusammenhang mit der gescheiterten EU-Verfassung, welche zumindest formal noch einen "Grundrechtekatalog" enthielt, der für die europäischen Institutionen bindend war, nicht jedoch für die Mitgliedsstaaten. Mit genau diesem Grundrechtekatalog sollte demonstriert werden, dass in der EU ein ausreichender Grundrechtsschutz durch den EuGH generell gewährleistet ist. Nunmehr wurde dieser Grundrechtekatalog aber in einen Anhang transportiert und damit nachrangig im Vergleich zu den äußerst konkreten Vertragsartikel. Sollte nunmehr auch das Verfassungsgericht zu dem Schluss kommen, dass durch dieses Vorgehen der Schutz der in der deutschen Verfassung festgelegten Grundrechte im Fall der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung auf europäischer Ebene nicht gewährleistet werden, dann ging das allzu geheimnistuerische und übereilte Vorgehen beim erzwungenen "Grundlagenvertrag" eindeutig nach hinten los. Und alleine schon dafür würde es sich schon allemal lohnen, dagegen zu klagen. Deshalb an dieser Stelle meine Bitte und Aufforderung an alle LeserInnen: beteiligt euch hier an der Sammelklage gegen Schäubles Stasigesetze.
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Gerold Schwarz
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