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Europäischer Gerichtshof stutzt skandinavisches Streikrecht auf deutsches Niveau

Mittwoch 19. Dezember 2007 von Gerold Schwarz

In zwei bedeutsamen Entscheidungen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in den letzten Tagen die kollektiven sozialen Rechte von Gewerkschaften präzisiert, oder, um genauer zu sein, deutlich eingeschränkt. Im ersten Fall ging es um die finnische Fährgesellschaft Viking, die unter anderem einen Fährdienst zwischen Finnland und Lettland unterhält. Diesen Fährdienst hat die Gesellschaft nach Lettland ausgeflaggt um von den dortigen erheblich niedrigen Löhnen zu profitieren. Die Internationale Transportarbeiter-Gewerkschaft ITF wollte daraufhin mittels Streikmaßnahmen erzwingen, dass die nunmehr lettische Fährgesellschaft weiterhin die abgeschlossenen finnischen Tarifverträge einhält und insbesondere die dortigen Löhne einhält. Die Fährgesellschaft verklagte daraufhin die ITF und zog an deren Hauptsitz London vor Gericht, welches den Fall zu Klärung an den Europäischen Gerichtshof verwies.

Der zweite Fall behandelt die Kampfmaßnahmen der schwedischen Bauarbeitergewerkschaft Byggnadsarbetareförbundet, die eine schwedische Baustelle boykottierte, um dort zu erzwingen, dass für die Arbeitnehmer der ebenfalls lettischen Baugesellschaft Laval schwedische Löhne bezahlt werden. Die lettische Baufirma zog daraufhin vor ein schwedisches Gericht, musste dann aber aufgrund der boykottierten Baustelle Insolvenz anmelden und die lettischen Bauarbeiter entlassen. Das schwedische Gericht legte den Fall ebenfalls zur Klärung dem EuGH vor.

In beiden Fällen geben die jeweiligen Kläger unumwunden zu, dass ihr Hauptinteresse darin besteht, das bestehende erheblich Lohngefälle zwischen Lettland und den skandinavischen Ländern auszunutzen um sich Wettbewerbsvorteile gegenüber den bislang inländischen Konkurrenten zu verschaffen beziehungsweise beim bereits stattfindenden dreisten Lohndumping mitzumischen.

Das Gericht urteilte in beiden Fällen so, dass das Streikrecht sowie generell die Koalitionsfreiheit und das Recht auf kollektive Maßnahmen durch Gewerkschaften im Gegensatz zu den Bestimmungen in den Europäischen Verträgen genau dann der europäischen Rechtssprechung unterliegen, wenn durch die Ergreifung dieser Maßnahmen eine der Grundfreiheiten der Verträge verletzt werden. Ursprünglich sieht Artikel 137 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft nämlich vor, dass das Streikrecht sowie Gewerkschaftsrechte ausdrücklich von einer europäischen Regelung ausgenommen sind. Das Gericht hat sich nunmehr aber diesen Gestaltungsbereich angeeignet, weil einerseits nationale Gerichte um eine diesbezügliche Körung gebeten haben, und andererseits, und das ist der eigentliche Kern der beiden Urteile, gilt nunmehr, dass die Mitgliedsstaaten bei der Gestaltung dieser Rechte das Gemeinschaftsrecht zu beachten haben. Hiermit wird qua Gerichtsurteil die tatsächliche nationalstaatliche Gestaltung von Streik- und Gewerkschaftsrechten den europäischen Verträgen untergeordnet. Die Gerichtsurteile lassen hieran auch keinen Zweifel mehr:

„Folglich ist der Umstand, dass Art. 137 EG weder für das Streikrecht noch für das Aussperrungsrecht gilt, nicht geeignet, eine kollektive Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende dem Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs zu entziehen.“

In der Konsequenz wird nun das Streikrecht auf den in Deutschland üblichen Umfang beschnitten, es ist nämlich zukünftig nur noch anwendbar, wenn es erstens zur Erstreitung konkreter Tarifverträge eingesetzt wird, und zweitens, wenn es nicht mit den europäischen Verträgen kollidiert oder in diesem Fall zumindest ein höherwertiges Gut mittels Tarifvertrag verteidigt wird. Das ist zwar ein Verstoß gegen §6 Abs. 4 der europäischen Sozialcharta, die ausdrücklich ein ungehindertes Streikrecht vorschreibt, das gerade nicht auf die Erzielung eines Tarifvertrags verengt werden darf. Aber wenn interessiert das schon bei der Durchsetzung von Eliteninteressen auf europäischer Ebene, selbst wenn eine Einschränkung des Streikrechts etwa in Deutschland mittlerweile seit zehn Jahren vom Europarat in zunehmender Schärfe gerügt wird.

In beiden Fällen zeigt sich mit dem Gerichtsurteil die zunehmende Schwäche der Strategie der skandinavischen Gewerkschaften, die sich bislang auf nationaler Ebene zu verschanzen versuchten und eine engere europäische Kooperation mit der Begründung verweigerten, dass sie national bessere Chancen sähen, Arbeitnehmerinteressen zu verteidigen. Angesichts der zunehmenden wirtschaftlichen und rechtlichen Integration Europas tritt nunmehr – mit einer zeitlichen Verzögerung von vielleicht 10 Jahren - auch in Skandinavien eine Entwicklung ein, für die eine Erosion von Normalarbeitsverhältnisse oder die zunehmende Prekarisierung nur ausgewählte Symptome darstellen, die letztendlich aber auch für den zunehmenden Rechtsextremismus und letztendlich auch für den Wahlsieg der schwedischen Konservativen mitverantwortlich ist.

Zunehmend wird dabei das Bestreben des EuGHs auffällig, seine Kompetenz schrittweise auf Bereiche auszudehnen, die sogar ausdrücklich von der europäischen Regulierung ausgenommen sind. Eine europäische Regulierung der Sozialpolitik wäre an sich nur zu begrüßen, zumal dies auch immer wieder die ausdrückliche Absicht aller EU-Gründungsmitglieder außer Deutschland ist. Da die nationalen Eliten aber, wie wir beim letzten Ratstreffen der Sozialminister nur allzu deutlich demonstriert bekamen, aufgrund mangelnder europäischer Öffentlichkeit auf europäischer Ebene ihre egoistisch Interessen weiterhin annähernd unbeobachtet verfolgen können, muss diese Verlagerung vormals nationalstaatlicher Kompetenzen unbedingt von einer massiven Ausweitung der europäischen Gegenöffentlichkeit sowie von einer ebenfalls massiven Steigerung der Handlungsfähigkeit sozialer Akteure auf europäischer Ebene begleitet werden. Beide Prozesse schreiten aber im Vergleich zur faktischen Kompetenzaneignung auf europäischer Ebene viel zu langsam voran.

Die Gewerkschaften etwa reagieren darauf nach wie vor mit einer geradezu neurotischen Perspektivenverengung auf den nationalen Handlungsraum, indem sie etwa in Deutschland ihr Engagement neben der Erstellung wirkungsloser Petitionen auf die Erweiterung des branchenspezifischen Mindestlohnes auf weitere Wirtschaftssektoren konzentrieren und den Postmindestlohn als großartigen Sieg feiern. Mit dieser Strategie laufen sie aber genau in die von der SPD-Führung ausgelegte Falle. Während sich nämlich Arbeitsminister Scholz beim Ministerratstreffen in Europa isoliert, indem er – gemeinsam mit Großbritannien übrigens - eine Mindestregelung von Arbeitszeit und der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmer per Veto blockiert, spielt Parteichef Beck den Good Guy, der lautstark für genau jene Leiharbeiter einen Mindestlohn fordert, denen Parteifreund Scholz die Woche zuvor die Tür zu existenzsichernden Löhnen per Veto im Ministerrat zugeschlagen hatte. Diese Heuchelei müsste selbst Niccolò Macchiavelli noch in höchste Verzückung versetzen.

Zusammengefasst lässt sich auch angesichts dieser Vorgänge nur einmal mehr feststellen, dass eine Verbesserung der sozialen Situation immer offensichtlicher nur über eine Änderung der bestehenden Europäischen Verträge zu erreichen ist. Alle Illusionen über Alternativen hierzu verdunsten zunehmend angesichts der Geschwindigkeit, mit der die neoliberale Dampfwalze trotz lauter werdenden Gegenstimmen die letzten Refugien der in 150 Jahren erkämpften sozialen Menschenrechte niederwalzt und derzeit dabei sogar noch an Fahrt gewinnt.

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